Gültig ab 01.01.2024
1.1 Die Erbringung von Beratungs-, Analyse- und Agenturleistungen (nachfolgend „Leistungen“) durch die datavance GmbH (nachfolgend „datavance“) erfolgt im unternehmerischen Verkehr ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Geschäftsbedingungen“). Abweichende Bestimmungen bedürfen der schriftli-chen Bestätigung durch datavance. Die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, auch wenn datavance diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2 Soweit im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt und der Charakter des Vertrages nicht bestimmbar ist, sind die von datavance abgeschlossenen Verträge im Zusammenhang mit der Beratung des Auftraggebers als Dienstverträge nach § 611 BGB zu qualifizieren.
1.3 Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Erfordernis der Schriftlichkeit vorse-hen, wird auch die Übermittlung in Textform, einschließlich Telefax und/ oder E-Mail als ausreichend erachtet.
2.1 Die Angebote von datavance sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von datavance zustande und richtet sich ausschließ-lich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung einschließlich dieser Geschäftsbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch datavance.
2.2 datavance behält sich alle Rechte an den Angebotsunterlagen und dem vor Vertragsab-schluss überreichten Arbeiten und Leistungen (Präsentationen, Konzepte, Text, Programm-codes etc.) und hierin enthaltenen Ideen vor. Sie dürfen Dritten in unveränderter oder geänderter Form ohne Zustimmung von datavance nicht zugänglich gemacht werden und sind data-vance auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben. In der Annahme eines Präsentationshonorars durch datavance liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Angebotsunterlagen, einschließlich der darin enthaltenen vorgenannten Ideen, Arbeiten und Leistungen durch den Auftraggeber. Derartige Präsentationen, Konzepte, Texte etc. sind Leistungsbeschreibungen und stellen keine Garantien jedweder Art hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen dar.
3.1 datavance erbringt Leistungen zur Konzeption, Planung und Durchführung von Marketing-Dienstleistungen. datavance erbringt insbesondere Agentur-, Analyse und Dienstleistungen im Rahmen ihres Kreativ- und Analyseservice; dies beinhaltet vornehmlich die Entwicklung von Ideen und Konzepten für Direkt- und Dialogmarketing.
3.2 Vertragsgegenstand sind die vereinbarten Leistungen und nicht ein bestimmter wirtschaft-licher Erfolg. datavance erbringt ihre Leistungen mit der erforderlichen Sorgfalt und in Überein-stimmung mit den üblichen Praktiken der Marketing- und Analysebranche. datavance steht nicht dafür ein, dass die aufgrund der Beratungs- und/oder Agenturleistungen durchgeführten Marketingaktionen des Auftraggebers einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere Umsatz- oder Ergebnissteigerungen, nach sich ziehen.
3.3 datavance ist berechtigt, nach eigener Wahl die Leistungen ganz oder teilweise durch den Einsatz qualifizierter Dritter erbringen zu lassen.
3.4 Modifikationen des Auftraggebers in Bezug auf die Leistungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung von datavance verbindlich, diese Bestätigung umfasst auch eventuell notwendige Anpassungen der weiteren Vertragsbedingungen. datavance wird Auftragsmodifikationen, soweit dies im Einzelfall möglich ist, kurzfristig bestätigen.
3.5 Von datavance übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftrag-geber ihnen nicht unverzüglich nach Erhalt schriftlich widerspricht.
4.1 Der Auftraggeber wird datavance im jeweils erforderlichen Umfang bei der Erbringung ihrer Leistungen unterstützen. Er wird datavance insbesondere alle im Rahmen der Leistungserbrin-gung benötigten Informationen und Unterlagen, z.B. im Hinblick auf die gewünschte Ziel-gruppe, die betroffenen Produkte und den Marketinginhalt, zur Verfügung stellen.
4.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird datavance die Ergebnisse ihrer Leistungen dem Auftraggeber in Textform, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme elektronischer Mittel, präsentie-ren. Soweit eine Dokumentation des Analyse- und Beratungsprozesses oder sonstige Unterla-gen vom Auftraggeber gewünscht werden, wird datavance diese als Ausarbeitung in Textform zur Verfügung stellen. In diesem Fall ist nur der Inhalt der Ausarbeitung verbindlich, darüber hinausgehende Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern von datavance bedürfen jeweils der ausdrücklichen Bestätigung durch datavance, um Verbindlichkeit zu erlangen.
4.3 Die Leistungen und ihre Ergebnisse dienen ausschließlich der Nutzung durch den Auftrag-geber selbst. Ausarbeitungen in Textform (wie z.B. Dokumentationen und sonstige Berichte oder Reports) erhält der Auftraggeber jeweils in einfacher Ausfertigung.
4.4 Sofern datavance dem Auftraggeber Entwürfe zur Freigabe vorlegt, hat der Auftraggeber die Entwürfe unverzüglich zu prüfen und ggf. Freigabe zu erteilen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Entwürfe und Leistungen auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit hin selbst zu überprüfen bzw. auf eigene Rechnung von Dritten überprüfen zu lassen (vgl. auch Ziffer 10.1.).
5.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn und soweit sie von datavance ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind, der Auftraggeber datavance alle zur Aus-führung der Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß erbracht hat. Verein-barte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch datavance.
5.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von datavance liegende und von datavance nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturka-tastrophen, behördliche Anordnungen oder Arbeitskämpfe entbinden datavance für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Auftraggeber in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Bis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits von datavance erbrachte Leistungen sind vereinbarungsgemäß vom Auftraggeber zu vergüten.
5.3 Kommt datavance mit der Erbringung der Leistungen in Verzug, ist der Auftraggeber erst nach schriftlicher Aufforderung zur Leistungserbringung unter Setzen einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Kündigung berechtigt, wenn datavance die Verzögerung zu vertreten hat.
5.4 Kommt es zu Verzögerungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, beispielsweise durch nachträgliche Änderungswünsche oder verspätete Informationsverschaffung, so verschieben sich vertraglich vereinbarte Lieferzeitpunkte und Fristen entsprechend dem Verzögerungszeit-raum. datavance ist in diesen Fällen nicht zu einer vorrangigen Bearbeitung verpflichtet.
6.1 Alle Vergütungen und vereinbarten Pauschalhonorare sowie die angefallenen Aufwendungen (Reisekosten, Spesen, Arbeitsmaterial, zugekaufte Drittleistungen, etc.) verstehen sich als Nettopreise und sind vom Auftraggeber zu vergüten. Soweit Umsatzsteuer geschuldet ist, wird diese in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.
6.2 datavance kann jederzeit angemessene Vorschüsse auf Vergütungen, Pauschalhonorare und Aufwendungsersatz verlangen. Im Übrigen kann datavance erbrachte Teil-Leistungen in Rechnung stellen. Bei Vertragsende wird datavance eine Abschlussrechnung stellen, die insbesondere auch eine Aufstellung aller bisher in Rechnung gestellten Leistungen und Aufwendungen und deren Status (bezahlt / unbezahlt) ausweist. Wird datavance nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, ist datavance berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann datavance vom betroffenen Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt datavance unbenommen.
6.3 Rechnungen von datavance sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen des Auftraggebers gelten erst dann als erfolgt, wenn datavance über den Betrag verfügen kann. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für datavance kosten- und spesenfrei erfüllungshalber hereingenommen.
6.4 Im Fall nicht rechtzeitiger Leistung ist datavance berechtigt, den jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
6.5 Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestrit-ten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
7.1 Von datavance gelieferte Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach Erhalt, in jedem Fall aber vor einer Weiterverarbeitung zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche schriftliche Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers. Bei Vorliegen von Mängeln steht datavance das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb angemessener Zeit zu, erst danach kann der Auftraggeber den Rücktritt vom Vertrag erklären; weitere Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht. Die Gewährleistungsfrist auf von datavan-ce erbrachte Leistungen beträgt ein Jahr, beginnend mit der Präsentation der Leistungen durch datavance.
7.2 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung von datavance, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertrags-pflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung zur Erreichung des Zwecks des Vertrags notwendig ist.
7.3 Bei grober Fahrlässigkeit haftet datavance in Höhe des typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet datavance nur auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden, beschränkt auf den Wert des maßgeblichen Auftrags, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für mittelbare Schäden, bei Vertragsabschluss unvorhersehbare Schäden, für reine Vermögensschäden sowie für den Verlust elektronisch gespeicherter oder übermittelter oder zu speichernder oder zu übermittelnder Daten oder hieraus resultierender Folgeschäden wird nicht gehaftet.
Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, etwa nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei Übernahme einer Garantie im Rahmen der Auftragsbestätigung durch datavance.
7.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.
8.1 Die Urheber-, Eigentums- und Vermarktungsrechte aller Leistungen (einschließlich deren Entwürfe) verbleiben bei datavance. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. datavance ist zur Aufbewahrung nicht verpflichtet. Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
8.2 Mit der Präsentation und Zurverfügungstellung der Leistungen räumt datavance dem Auftraggeber das Recht ein, diese einschließlich sämtlicher verkörperter oder auf Datenträgern elektronisch gespeicherter Vorlagen, Studien, Analyseergebnisse, Entwürfe, Präsentationsunterlagen und aller sonstigen Arbeitsergebnisse, die in Erfüllung des erteilten Auftrages erstellt wurden, entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zu nutzen. datavance gewährt insoweit ein kostenfreies nicht ausschließliches Nutzungsrecht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Einsatzdauer der erbrachten Leistung. Jede darüber hinausgehende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von datavance.
8.3 datavance stellt sicher, dass auch im Falle der Einschaltung Dritter zur Leistungserbringung der Auftraggeber die Leistungen vereinbarungsgemäß nutzen kann, ohne etwaigen Nachvergütungsansprüchen Dritter ausgesetzt zu sein.
8.4 datavance ist berechtigt, die Leistungen nach erfolgtem Einsatz beim Auftraggeber zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. Diese Berechtigung beinhaltet auch die Veröffentlichung zu PR-Zwecken und zur Teilname an Wettbewerben; hierbei erzielte Preise oder Entgelte stehen ausschließlich datavance zu.
9.1 datavance weist darauf hin, dass zur Auftragsbearbeitung Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie sonstiger Datenschutzregelungen verwendet werden dürfen. Der Auftraggeber garantiert die Zulässigkeit des Einsatzes seiner Daten zu Marketingzwecken und stellt datavance in diesem Zusammenhang von A-sprüchen Dritter frei.
9.2 datavance wird den Auftraggeber auf ihr bekannte rechtliche Bedenken im Zusammenhang mit der Auftragsbearbeitung hinweisen. Dies entbindet den Auftraggeber jedoch nicht von seiner Verpflichtung, die Umsetzung der Leistungen von datavance auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit, insbesondere im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht, den gewerblichen Rechtsschutz und den Datenschutz zu überprüfen oder auf eigene Kosten überprüfen zu lassen. Für die Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung hat der Auftraggeber selbst Sorge zu tragen.
9.3 datavance wird sämtliche zur Leistungserbringung notwendige Maßnahmen unter Berücksichtigung der Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung in § 11 BDSG vornehmen. datavance weist ausdrücklich auf die Belehrungspflicht hinsichtlich des Widerspruchsrechts nach § 28 Abs. (4) BDSG und auf die Zweckbindung nach § 28 Abs. (5) BDSG hin.
9.4 Der Einsatz der von datavance erbrachten Leistungen durch den Auftraggeber erfolgt aus-schließlich in dessen eigener Verantwortung.
10.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
10.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
10.3 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Bonn. Dies gilt ebenso, falls der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt hat. datavance ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
10.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.